Radwege, rechtlich
- über die Benutzungspflicht von Radwegen

Benutzungspflichtige Radwege

Radwege, die mit den Zeichen 237, 240 oder 241

blau, Fahrrad weiß
Zeichen 237
blau, Fußgänger, waagr. Linie, Fahrrad
Zeichen 240
blau, Fahrrad, senkr. Linie, Fußgänger
Zeichen 241


gekennzeichnet sind, sind benutzungspflichtig und müssen i.a. von Radfahrern befahren werden. Das gilt für Radwege, die rechts der Fahrbahn liegen, wie auch für Radwege, die links davon verlaufen (linksseitige Radwege). Insbesondere dürfen Radwege nur linksseitig ("falschherum") befahren werden, wenn sie in dieser Fahrtrichtung beschildert sind.

Die Benutzungspflicht ist nicht unproblematisch, da das Befahren von Radwegen i.a. gefährlicher ist, als auf der Fahrbahn der Straße mit dem Rad zu fahren. Dies gilt in besonderem Maße für linksseitige Radwege, die ein fast zwölffach erhöhtes Unfallrisiko bieten.

Die Zeichen müssen nach jeder Einmündung wiederholt werden, sonst endet der (benutzungspflichtige) Radweg dort, da das Ende von Radwegen nicht gesondert gekennzeichnet werden muß.

Allerdings müssen auch als benutzungspflichtig ausgeschilderte Radwege unter bestimmten Umständen nicht befahren werden. Die Ausnahmen richten sich aber nicht danach, ob der Radweg die Mindestvoraussetzungen erfüllt, die seit Änderung der StVO an ihn gestellt werden. Denn diese Vorschriften richten sich nur an die Verwaltungsbehörden und geben diesen vor, wann sie einen Radweg beschildern und damit benutzungspflichtig machen dürfen. Sie haben keine Wirkung für den einzelnen Radfahrer. Dieser hat sich zunächst nur danach zu richten, ob hier ein "Radweg"-Schild steht oder nicht.

Ausnahmen von der Benutzungspflicht vielmehr in der Rechtsprechung schon seit Jahren bekannt. Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:

  1. straßenbegleitend,
  2. benutzbar und
  3. zumutbar.
Erfüllt ein Radweg auch nur eines dieser Kriterien nicht, muß er nicht benutzt werden. Man darf dann mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn mitfahren, selbst wenn der Radweg beschildert ist.

  1. straßenbegleitend:
    Radwege sind u.a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit von der Hauptfahrbahn entfernt geführt werden (Das ist natürlich kein ganz klares Kriterium) oder aber an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte wie die Parallelstraße bekommen. Radwege, die weitab von einer parallelen Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend.

  2. benutzbar:
    Unbenutzbar sind Radwege beispielsweise,

    Jeweils der blockierte Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig; jedoch muß man nicht ständig zwischen Radweg und Fahrbahn wechseln, sondern fährt rechtzeitig an einer möglichst sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die Fahrbahn und an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg zurück. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muß er insgesamt nicht befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher Spurwechsel nicht zugemutet werden kann.

    Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren, auch nicht über sie ausweichen. Die einzig legalen Varianten sind Benutzung der Fahrbahn oder Schieben über den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Ansonsten wäre dann auf der Fahrbahn zu schieben, wo man aber auch gleich fahren kann.

  3. zumutbar:
    Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zunächst einmal ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des Radwegs bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch angepaßte Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muß der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt werden. Nicht hinnehmen muß man beispielsweise auch, daß auf dem Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder ähnliches ständig zu Reifenpannen führen.

    "Unzumutbar" kann man vielleicht am besten daran festmachen, ob der Zustand durch angepaßtes Fahren nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Dieses Kriterium schließt dann auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken linksseitigen Radwegs aus (weil dazu die Fahrbahn gequert werden muß und damit eine deutliche Gefahrenquelle geschaffen wird), wie auch ständigen Wechsel zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder zwischen rechts- und linksseitigen Radwegstücken.

Zu den Ausnahmen von der Benutzungspflicht siehe auch Wolfgang Strobls "50 Gründe keinen Radweg zu benutzen", die sich als Sammlung kreativer Umsetzungen der oben angeführten Ausnahmen verstehen lassen.

"Andere" Radwege

"Andere Radwege" sind Wege, die "nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt", aber nicht als Radweg beschildert sind. Rechts der Fahrbahn liegende andere Radwege dürfen von Radfahrern befahren werden, müssen aber nicht. Das linksseitige Befahren anderer Radwege ist verboten.

Wie diese "erkennbare" Kennzeichnung auszusehen hat, ist nicht eindeutig festgelegt. Klar ist, daß eine bauliche Trennung zwischen Radweg und Fahrbahn einerseits und zwischen Radweg und eventuellem Gehweg andererseits vorliegen muß. Eine reine Einfärbung des Weges dürfte dazu nicht genügen, ebensowenig eine simple weiße Trennlinie. Eventuell können auf die Oberfläche gepinselte Fahrradsymbole oder Darstellungen des Zeichen 237 einen Weg als anderen Radweg ausweisen.

Fahrradspuren

Für Fahrradspuren auf der Fahrbahn (und von ihr durch Zeichen 295 - Fahrbahnbegrenzung; breite durchgezogene Linie - abgetrennt) gelten Aussagen über Radwege entsprechend. Insbesondere sind sie nur benutzungspflichtig, wenn sie beschildert sind. Dabei genügt die Wiedergabe der Zeichen auf der Oberfläche alleine nicht (siehe auch § 42 Abs. 6 Nr. 3 StVO), es muß schon ein Blechschild herumstehen. Falls kein Breitstrich zur Abtrennung verwendet wurde, ist das zwar nicht vorschriftsmäßig, aber für die Benutzungspflicht, die auch hier alleine an der Beschilderung hängt, unerheblich.

"Schutzstreifen"

Schutzstreifen, besser "Suggestivstreifen", sind von der Fahrbahn durch Zeichen 340 (Leitlinie; unterbrochene Linie) abgetrennte zumeist sehr schmale Streifen am rechten Fahrbahnrand. Sie können zusätzlich mit Fahrradsymbolen gekennzeichnet sein. Sie sollen Radfahrer schützen, bewirken aber (wie Radwege und Radfahrstreifen) oft genug das Gegenteil.

Schutzstreifen stehen den anderen Radwegen gleich und dürfen benutzt werden, wenn sie breit genug dafür sind. Breit genug bedeutet vor allem, daß man auch auf ihnen nicht zu nahe am Fahrbahnrand fahren muß oder gar im Aufklappbereich der Türen abgestellter Fahrzeuge. Die Rechtsprechung schreibt zu Gehwegen und parkenden Fahrzeugen deutliche Sicherheitsabstände vor (in letzterem Fall mindestens ein Meter, zu Gehwegen sollten es 70 bis 80 cm sein). Können diese auf dem Schutzstreifen nicht eingehalten werden, kann man auch links neben ihm fahren. Das Rechtsfahrgebot hat hauptsächlich den Schutz des Gegenverkehrs zur Absicht, nicht aber das Abdrängen von Fahrzeugen an den äußersten rechten Rand.

Anders als bei Fahrradstreifen dürfen andere Fahrzeuge über Schutzstreifen ausweichen, z.B. wenn sie bei Gegenverkehr nicht aneinander vorbeikommen. Dabei ist jedoch eine Gefährdung der Radfahrer auszuschließen. Ob das in der Praxis befolgt wird, kann aufgrund von Beobachtungen im Straßenverkehr angezweifelt werden.

Seitenstreifen

Seitenstreifen sind von durch Zeichen 295 (Fahrbahnbegrenzung; durchgezogene Linie) abgetrennte, aber nicht als Fahrradstreifen (durch Schild) gekennzeichnete Teile am rechten Rand der Fahrbahn. Radfahrer dürfen auf ihnen fahren, wenn sie dabei Fußgänger nicht behindern. Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fuhrwerke oder ähnlich langsame Fahrzeuge müssen auf ihnen fahren. Insbesondere muß auch auf ihnen gehalten und geparkt werden.

Freigegebene Gehwege

Gehwege können mit Zeichen 239 (Fußgänger) gekennzeichnet und durch Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei)

Fußgänger
Radfahrer frei

für das Befahren mit Fahrrädern freigegeben sein. Diese Freigabe gilt dann jeweils nur für die ausgeschilderte Fahrtrichtung.

Auf derartigen Gehwegen werden Radfahrer als Gäste der Fußgänger geduldet. Sie dürfen dort höchstens mit Schrittgeschwindigkeit fahren und haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.


Anhang: rechtliche Grundlagen

StVO § 2 - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

§ 41 - Vorschriftzeichen

(2) [...]
5. Sonderwege
Zeichen 237
Radfahrer
Zeichen 238
Reiter
Zeichen 239
Fußgänger

Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden.
Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg
Zeichen 241
getrennter Rad- und Fußweg

Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;
c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rück- sicht zu nehmen;
d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.

§ 42 - Richtzeichen

(6) [...]
1. Leitlinie
g) Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.

2000-11-09 (© Bernd Sluka)
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