Radwege, rechtlich
- über die Benutzungspflicht von
Radwegen
Benutzungspflichtige Radwege
Radwege, die mit den Zeichen 237, 240 oder
241
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Zeichen 237 |
Zeichen 240 |
Zeichen 241 |
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gekennzeichnet sind, sind benutzungspflichtig
und müssen i.a. von Radfahrern befahren werden. Das gilt für Radwege, die rechts
der Fahrbahn liegen, wie auch für Radwege, die links davon verlaufen
(linksseitige Radwege). Insbesondere dürfen Radwege nur
linksseitig ("falschherum") befahren werden, wenn sie
in dieser Fahrtrichtung beschildert sind.
Die Benutzungspflicht ist nicht unproblematisch, da das Befahren von Radwegen
i.a. gefährlicher ist,
als auf der Fahrbahn der Straße mit dem Rad zu fahren. Dies gilt in besonderem
Maße für linksseitige Radwege, die ein fast zwölffach
erhöhtes Unfallrisiko bieten.
Die Zeichen müssen nach jeder Einmündung wiederholt werden,
sonst endet der (benutzungspflichtige) Radweg dort, da das Ende von Radwegen
nicht gesondert gekennzeichnet werden muß.
Allerdings müssen auch als benutzungspflichtig ausgeschilderte Radwege unter
bestimmten Umständen nicht befahren werden. Die Ausnahmen
richten sich aber nicht danach, ob der Radweg die Mindestvoraussetzungen
erfüllt, die seit Änderung der StVO an ihn gestellt werden. Denn diese
Vorschriften richten sich nur an die Verwaltungsbehörden und geben diesen vor,
wann sie einen Radweg beschildern und damit benutzungspflichtig machen dürfen.
Sie haben keine Wirkung für den einzelnen Radfahrer. Dieser hat sich zunächst
nur danach zu richten, ob hier ein "Radweg"-Schild steht oder nicht.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht vielmehr in der Rechtsprechung schon seit
Jahren bekannt. Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein
müssen:
- straßenbegleitend,
- benutzbar
und
- zumutbar.
Erfüllt ein Radweg auch nur eines dieser
Kriterien nicht, muß er nicht benutzt werden. Man darf dann mit
dem Fahrrad auf der Fahrbahn mitfahren, selbst wenn der Radweg beschildert ist.
- straßenbegleitend:
Radwege sind u.a.
nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit von der Hauptfahrbahn
entfernt geführt werden (Das ist natürlich kein ganz klares Kriterium) oder
aber an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte wie die Parallelstraße
bekommen. Radwege, die weitab von einer parallelen Fahrbahn oder gar völlig
unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend.
- benutzbar:
Unbenutzbar sind Radwege
beispielsweise,
- wenn sie nicht in die Richtung führen, in die man fahren will (u.a.
auch, wenn man links abbiegen möchte und an der nächsten Kreuzung keine
spezielle Radverkehrsführung dazu vorgesehen ist; dann darf der Radweg
rechtzeitig vorher verlassen werden),
- wenn sie zugeparkt oder zugestellt (z.B. Mülltonnen) oder
"Horden" von Fußgängern auf ihnen laufen, so daß man nicht fahren
kann,
- anderweitig (z.B. durch Schneemassen) blockiert sind, aber auch
- von Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt ist.
Jeweils der blockierte Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig; jedoch muß
man nicht ständig zwischen Radweg und Fahrbahn wechseln, sondern fährt
rechtzeitig an einer möglichst sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die
Fahrbahn und an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg zurück.
Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muß er insgesamt nicht
befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher
Spurwechsel nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn Radfahrer dürfen nicht
auf Gehwegen fahren, auch nicht über sie ausweichen. Die einzig legalen
Varianten sind Benutzung der Fahrbahn oder
Schieben über den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn
dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Ansonsten wäre dann auf der Fahrbahn
zu schieben, wo man aber auch gleich fahren kann.
- zumutbar:
Zumutbarkeit ist ein unscharfer
Begriff. Zunächst einmal ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine
Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Eine schlechte
Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut)
des Radwegs bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch
angepaßte Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muß der dann unzumutbare Radweg
nicht benutzt werden. Nicht hinnehmen muß man beispielsweise auch, daß auf dem
Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder ähnliches ständig zu
Reifenpannen führen.
"Unzumutbar" kann man vielleicht am besten daran festmachen, ob
der Zustand durch angepaßtes Fahren nicht mehr in den Griff zu bekommen ist.
Dieses Kriterium schließt dann auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken
linksseitigen Radwegs aus (weil dazu die Fahrbahn gequert werden muß und damit
eine deutliche Gefahrenquelle geschaffen wird), wie auch ständigen Wechsel
zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder
zwischen rechts- und linksseitigen Radwegstücken.
Zu den Ausnahmen von der Benutzungspflicht siehe auch Wolfgang Strobls "50 Gründe
keinen Radweg zu benutzen", die sich als Sammlung kreativer Umsetzungen der
oben angeführten Ausnahmen verstehen lassen.
"Andere" Radwege
"Andere Radwege" sind Wege, die "nach außen
erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt", aber nicht
als Radweg beschildert sind. Rechts der Fahrbahn liegende andere Radwege dürfen
von Radfahrern befahren werden, müssen aber nicht. Das linksseitige
Befahren anderer Radwege ist verboten.
Wie diese "erkennbare" Kennzeichnung auszusehen hat, ist nicht
eindeutig festgelegt. Klar ist, daß eine bauliche Trennung zwischen Radweg und
Fahrbahn einerseits und zwischen Radweg und eventuellem Gehweg andererseits
vorliegen muß. Eine reine Einfärbung des Weges dürfte dazu nicht genügen,
ebensowenig eine simple weiße Trennlinie. Eventuell können auf die Oberfläche
gepinselte Fahrradsymbole oder Darstellungen des Zeichen 237
einen Weg als anderen Radweg ausweisen.
Fahrradspuren
Für Fahrradspuren auf der Fahrbahn (und von ihr durch
Zeichen 295 - Fahrbahnbegrenzung; breite durchgezogene Linie - abgetrennt)
gelten Aussagen über Radwege entsprechend. Insbesondere sind sie nur
benutzungspflichtig, wenn sie beschildert sind. Dabei genügt die Wiedergabe der
Zeichen auf der Oberfläche alleine nicht (siehe auch § 42 Abs. 6
Nr. 3 StVO), es muß schon ein Blechschild herumstehen. Falls kein
Breitstrich zur Abtrennung verwendet wurde, ist das zwar nicht vorschriftsmäßig,
aber für die Benutzungspflicht, die auch hier alleine an der Beschilderung
hängt, unerheblich.
"Schutzstreifen"
Schutzstreifen,
besser "Suggestivstreifen", sind von der Fahrbahn durch
Zeichen 340 (Leitlinie; unterbrochene Linie) abgetrennte zumeist sehr
schmale Streifen am rechten Fahrbahnrand. Sie können zusätzlich mit
Fahrradsymbolen gekennzeichnet sein. Sie sollen Radfahrer schützen, bewirken
aber (wie Radwege und Radfahrstreifen) oft genug das Gegenteil.
Schutzstreifen stehen den anderen Radwegen gleich und dürfen benutzt werden,
wenn sie breit genug dafür sind. Breit genug bedeutet vor allem, daß man auch
auf ihnen nicht zu nahe am Fahrbahnrand fahren muß oder gar im Aufklappbereich
der Türen abgestellter Fahrzeuge. Die Rechtsprechung schreibt zu Gehwegen und
parkenden Fahrzeugen deutliche Sicherheitsabstände vor (in letzterem Fall
mindestens ein Meter, zu Gehwegen sollten es 70 bis 80 cm sein). Können diese
auf dem Schutzstreifen nicht eingehalten werden, kann man auch links neben ihm
fahren. Das Rechtsfahrgebot hat hauptsächlich den Schutz des Gegenverkehrs zur
Absicht, nicht aber das Abdrängen von Fahrzeugen an den äußersten rechten Rand.
Anders als bei Fahrradstreifen dürfen andere Fahrzeuge über Schutzstreifen
ausweichen, z.B. wenn sie bei Gegenverkehr nicht aneinander vorbeikommen. Dabei
ist jedoch eine Gefährdung der Radfahrer auszuschließen. Ob das in der Praxis
befolgt wird, kann aufgrund von Beobachtungen im Straßenverkehr angezweifelt
werden.
Seitenstreifen
Seitenstreifen sind von durch Zeichen 295
(Fahrbahnbegrenzung; durchgezogene Linie) abgetrennte, aber nicht als
Fahrradstreifen (durch Schild) gekennzeichnete Teile am rechten Rand der
Fahrbahn. Radfahrer dürfen auf
ihnen fahren, wenn sie dabei Fußgänger nicht behindern. Landwirtschaftliche
Fahrzeuge, Fuhrwerke oder ähnlich langsame Fahrzeuge müssen auf ihnen fahren.
Insbesondere muß auch auf ihnen gehalten und geparkt werden.
Freigegebene Gehwege
Gehwege können mit Zeichen 239 (Fußgänger)
gekennzeichnet und durch Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei)
für
das Befahren mit Fahrrädern freigegeben sein. Diese Freigabe gilt dann jeweils
nur für die ausgeschilderte Fahrtrichtung.
Auf derartigen Gehwegen werden Radfahrer als Gäste der Fußgänger geduldet.
Sie dürfen dort höchstens mit Schrittgeschwindigkeit fahren und
haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
Anhang: rechtliche Grundlagen
StVO § 2 - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen
die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht
Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht
nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei
Unübersichtlichkeit.
(4) Radfahrer müssen einzeln
hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der
Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige
Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere
rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen
benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert
werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.
(5)
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger
ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die
Kinder absteigen.
§ 41 - Vorschriftzeichen
(2) [...]
5. Sonderwege
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Zeichen 237 Radfahrer |
Zeichen 238 Reiter |
Zeichen 239 Fußgänger |
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Diese Zeichen stehen
rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam
auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt
werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet
sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die
entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine
Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des
Radweges durch Mofas gestattet werden.
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Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und
Radweg |
Zeichen 241 getrennter Rad- und
Fußweg |
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Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege
benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
b) wer ein
Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;
c) auf einem
gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten
Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rück- sicht zu nehmen;
d) auf Reitwegen
dürfen Pferde geführt werden;
e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild
Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren
werden;
f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr
zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
§ 42 - Richtzeichen
(6) [...]
1. Leitlinie
g) Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für
Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf
überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der
Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3)
gekennzeichnet sein.
2000-11-09 (© Bernd Sluka)
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